Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Haller Feuerwehrmuseum

und trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Schwäbisch Hall den Zusatz „eingetragener Verein“, kurz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1)   Es ist Aufgabe des Vereins
a)  Feuerwehrtechnische Geräte, Uniformen, Schriften und Sonstiges mit dem Feuerlöschwesen zusammenhängende Abläufe zu dokumentieren, zu erfassen und das bereits vorhandene Museumsgut zu erhalten.
b)  das bestehende Feuerwehrmuseum, Ripperg 3, 74523 Schwäbisch Hall zu erhalten und zu betreiben,
c)  geschichtliche Abläufe der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Vorführungen bekannt und zugänglich zu machen.

2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins weder Kapitalanteile noch den Wert geleisteter Sacheinlagen zurück.

4)  Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1)   Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Sie unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben und leisten die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft ist nicht an die Zugehörigkeit zur Feuerwehr gebunden.

2)  Die Mitgliedschaft entsteht mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

3)  Die Mitgliedschaft endet
a)  mit dem Tod des Mitglieds,
b)  durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand: zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
c)  durch Ausschluss aus dem Verein.

4)  Ausgeschlossen kann werden, wer den Verein schädigt oder seine Mitgliedspflichten in grober Weise vernachlässigt. Eine Rückerstattung des Mitgliedbeitrages erfolgt nicht.

5)  Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 5 Vermögen und Inventar

1)   Gebäude und Grundstücke einschließlich deren Bestandteile und Zubehör sind substanz- und werterhaltend zu bewirtschaften und zu verwalten. Dies gilt im Besonderen für solche, die dem Verein zur miet- oder pachtweisen Nutzung überlassen sind.

2)  Leihgaben werden gesondert verzeichnet und nach treuhänderischen Grundsätzen behandelt und verwaltet. Mit den Eigentümern werden Übergabeverträge bzw. Schenkungsverträge abgeschlossen.

3)  Das gesamte vereinseigene und vereinsfremde bewegliche und unbewegliche Museumsgut ist in einem guten musealen Zustand zu erhalten.

§ 6 Organe

1)   Organe des Vereins sind:
a)  die Mitgliederversammlung,
b)  der Vorstand.

2)  Die Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3)  Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Es kann auch offen abgestimmt werden, wenn dem kein Mitglied wiederspricht.

4)  Über die Verhandlungen der Organe wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1)   Die Mitgliederversammlung ist im I. Quartal jeden Jahres vom ersten Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Stellvertreter, einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außerdem bei besonderem Bedarf und für den Fall einzuberufen, dass mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Verhandlungsgegenständen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, die Einberufung schriftlich verlangen. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse eingeladen werden. In der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung enthalten sein.

2)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet über:
a)  alle Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind, insbesondere die jährlichen Haushaltspläne und Investitionsprogramme,
b)  die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung mit Prüfungsbericht,
c)  Satzungsänderungen, die mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder zu beschließen sind,
d)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e)  Anträge, die spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein müssen,
f)  die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Reihenfolge des ersten und zweiten
Vorsitzenden durch Wahl aus dem Kreis der jeweiligen Bürgermeister der Stadt
Schwäbisch Hall und einem Mitglied des Vereins. Jeder von ihnen ist einzeln
vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Sie können im Verhinderungsfalle zur
Teilnahme an Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen jeweils einen Vertreter entsenden. Dem Vorstand gehören weitere drei nicht vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder an, das sind der Kassenführer, der Schriftführer und der jeweilige
Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Hall. Der Vorstand wird für
die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines
neuen im Amt.

2)  Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird er von dem zweiten Vorsitzenden vertreten.

3)  Der Vorstand
a)  überwacht die laufenden Geschäfte des Vereins,
b)  verwaltet das eigene und fremde Vermögen und die Einnahmen des Vereins,
c)  beschließt über die Verwendung der Mittel,
d)  bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse,
e)  entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
f)   erstattet der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden den Jahresbericht.

§ 9 Kassenführer, Rechnungsprüfer

1)   Der Kassenführer hat für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Kassenbericht zu fertigen, der von den zwei Rechnungsprüfern geprüft wird und der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

2)  Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

§ 10 Geschäftsordnung

Die Belange und Tätigkeiten des Vereins werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschäftsordnung beschrieben.

§ 11 Auflösung des Vereins

1)   Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der bei der Beschlussfassung anwesenden, mindestens aber einem Fünftel aller Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung erforderlich, bei der eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder genügt.

2)  Im Fall der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen der Stadt Schwäbisch Hall zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zur Förderung des Brandschutzes zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall in Kraft.

Schwäbisch Hall, den 24. März 2011